Ein Lehrer, der während der Corona-Krise entsprechende dienstliche Weisungen zum online Unterricht nicht befolgt, und zudem wiederholt konfliktträchtige, herabsetzende Kommunikation gegenüber Vorgesetzten an den Tag legt, begeht mindestens ein mittelschweres Dienstvergehen. Die Verhängung einer Geldbuße ist gerade auch im Hinblick auf die Funktionsfähigkeit des Staates während einer Krisensituation hierfür nicht mehr angemessen und zu gering.
Hierzu führte das Gericht aus:
Der schriftlichen, förmlichen Dienstanweisung nach den Osterferien 2020 im Rahmen des home schoolings wegen der Coronapandemie bestimmte Medien und bestimmte Methodiken zur Überwachung der Arbeitsaufträge zu nutzen, kam der Kläger bewusst nicht nach.
Soweit er in der mündlichen Verhandlung ausführte, dass er der Weisung deshalb nicht nachgekommen sei, da ihm zuvor eine andere Verfahrensweise in einem Telefongespräch gestattet worden sei und er eine veränderte Sachlage zur Änderung der Vorgehensweise nicht erläutert bekommen habe, verkennt er, dass er entsprechende Weisungen des Dienstvorgesetzten auch auszuführen hat, wenn er selbst eine bessere Vorgehensweise für angebracht hält.
Allein aus der Tatsache, dass ihm gegenüber die Vorgehensweise nicht schlüssig begründet wurde, lässt sich der vom Kläger erhobene Vorwurf bzw. seinem Empfinden, hierbei habe es sich um ein Produkt der Willkür gehandelt nicht ableiten. Der Kläger verkennt hierbei eindeutig den Umfang, in dem sich ein Beschäftigte in eine bestehende Organisation und Hierarchie einzugliedern hat.
Gerade im Zusammenhang mit einem schwerwiegenden nationalen Ereignis wie der Corona Pandemie ist es unverzichtbar, dass staatliche Organisationen im Rahmen ihrer Möglichkeiten funktionieren und den bestehenden Gefahren begegnen. Das ist Kernaufgabe der staatlichen Organisation und Gefahrenabwehr; eng verbunden damit ist auch das Vertrauen der Öffentlichkeit und der Bürger in die Funktionsfähigkeit des Staates.
Aufgrund ohnehin bestehender beschränkende Rahmenbedingungen und der damit verbundenen teilweisen länger dauernden Entscheidungsprozesse ist es auch in der Öffentlichkeit nicht vermittelbar, dass sich möglichst schnell umzusetzende gefahrenabwehrende oder Nachteile verhindernde neue Vorgehensweisen dadurch verzögern, dass Beschäftigte des öffentlichen Dienstes fachlich „anderer Meinung“ sind, und sich dadurch die Durchsetzung beschlossener Maßnahmen noch weiter verzögert.
Soweit der Kläger an der Rechtmäßigkeit der Weisung Zweifel hat, steht es ihm frei hiergegen zu remonstrieren bzw. darauf hinzuweisen. Unabhängig davon hätte er-wie die Beklagte in der angegriffenen Verfügung zurecht ausführteauch rechtswidrige Weisungen zu befolgen soweit diese einen Bezug zu Dienstausübung des Beamten aufweist. Im Übrigen ist die Weisung des Schulleiters aus rechtlicher Sicht nicht zu beanstanden.
Der Kläger hat durch seine konfliktträchtige Kommunikation und seine Weigerung einer förmlichen Weisung nachzukommen ein zumindest mittelschweres Dienstvergehen begangen.