Ein Schadensersatzanspruch des
Arbeitgebers aus deliktischer Haftung des
Arbeitnehmers wegen einer Untreue setzt in beiden Tatbestandsvarianten voraus, dass der Arbeitnehmer eine ihm obliegende Vermögensbetreuungspflicht verletzt. Der Verstoß gegen die Pflicht, sich vertragsgemäß zu verhalten, ist als solcher noch keine Untreue.
Stellt eine Partei mehrere einander widersprechende Behauptungen auf, ohne den Widerspruch zu erläutern, so kann von keiner dieser Behauptungen angenommen werden, sie sei richtig. Ein solcher Vortrag ist einer Beweisaufnahme schlechthin unzugänglich.
Die Frage mitwirkenden Verschuldens darf nicht mit den Grundsätzen über die Beschränkung der privilegierten Arbeitnehmerhaftung durch entsprechende Anwendung des § 254 BGB vermengt werden, sondern muss gemäß § 254 Abs 1 BGB von Amts wegen geprüft werden.