Ein Einwilligungsvorbehalt verhindert, dass der Betreute in dem
Aufgabenbereich, für den der Einwilligungsvorbehalt
angeordnet ist, ohne Mitwirkung des
Betreuers wirksame rechtsgeschäftliche Erklärungen abgeben kann. Auf sonstige Handlungen des Betreuten wirkt sich der Einwilligungsvorbehalt nicht aus. Zudem nimmt das Gesetz bestimmte höchstpersönliche Geschäfte von der Wirksamkeit eines Einwilligungsvorbehalts aus.
Der alleinigen Entscheidung des Betreuten vorbehalten bleiben insbesondere: