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Covid-Infektion und der Berufungstermin

Corona-Virus | Lesezeit: ca. 3 Minuten

Der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ist unbegründet.

Wiedereinsetzung kann gem. § 45 Abs.2 StPO nur dann gewährt werden, wenn glaubhaft gemacht ist, dass der Angeklagte ohne Verschulden daran gehindert war, zum Berufungstermin zu erscheinen.

Das ist vorliegend nicht der Fall.

Die Angeklagte war trotz ordnungsgemäßer Ladung zum Hauptverhandlungstermin am 09.07.2021 nicht erschienen. Als Entschuldigung überreichte der Verteidiger mit Schriftsatz vom 09.07.2021, eingegangen bei Gericht um 16:31 Uhr die Kopie einer ärztlichen Bescheinigung des Arztes I1 vom 09.07.2021. Aus dieser geht hervor, dass der Angeklagte wegen einer noch nicht ausgeheilten Covid-Infektion in seiner Belastungsfähigkeit eingeschränkt und nicht in der Lage ist, an der heute vorgesehenen Gerichtsverhandlung „teilzunehmen“. Gründe, aus denen sich die wohl gemeinte Verhandlungsunfähigkeit des Angeklagten ergeben soll, werden in der eingereichten Bescheinigung jedoch nicht angegeben.

Eine solche Darlegung ist auch nicht allein aufgrund der Diagnose: „noch nicht ausgeheilte Covid-Infektion“ und „in seiner Belastungsfähigkeit eingeschränkt“ entbehrlich, da sich dem Attest gerade keine konkreten Krankheitssymptome entnehmen lassen, die eine Verhandlungsunfähigkeit begründen könnten.

Beruft sich jedoch ein Angeklagter auf eine Erkrankung, muss er innerhalb der Wochenfrist die Art der Erkrankung sowie den Umfang der davon ausgehenden Beeinträchtigung angeben; ein Attest, das sich in der Feststellung der Verhandlungsunfähigkeit erschöpft, genügt nicht. Anders als in den Fällen, in denen ein unzureichendes Attest bereits während der Hauptverhandlung vorgelegt wird, besteht im Fall der unzureichenden Glaubhaftmachung des Wiedereinsetzungsantrages keine Aufklärungspflicht des Gerichts, wenn das Attest – wie hier – den genannten Anforderungen nicht genügt. Diesen Anforderungen an die Glaubhaftmachung genügt auch die eingereichte ärztliche Bescheinigung vom 09.07.2021 nicht.

Damit fehlt es aber an der erforderlichen Glaubhaftmachung, dass der Angeklagte aus gesundheitlichen Gründen ohne Verschulden daran gehindert war, zum Berufungstermin zu erscheinen.


LG Essen, 23.07.2021 - Az: 33 Ns 15/21

ECLI:DE:LGE:2021:0723.33NS36JS818.20.15.00

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