Ist Ihr Bußgeldbescheid anfechtbar? ➠ Jetzt überprüfen!Eine Verhängung einer Geldbuße im Sinne von § 30 Abs. 1 OWiG (Geldbuße gegen juristische Personen und Personenvereinigungen die eine Straftat oder Ordnungswidrigkeit begangen haben, durch die Pflichten, welche die juristische Person oder die Personenvereinigung treffen, verletzt worden sind oder die juristische Person oder die Personenvereinigung bereichert worden ist oder werden sollte) und welche nur in bestimmten Konstellationen zulässig ist - darf gegenüber einer WEG nicht erfolgen.
Die Wohnungseigentumsgemeinschaft kann nicht als relevanter „Verband“ im Sinne von § 30 Abs. 1 Nr. 1 bis 5 OWiG angesehen werden, insbesondere ist sie keine Personengesellschaft.
§ 30 Abs. 1 OWiG lautet:
(1) Hat jemand
1. als vertretungsberechtigtes Organ einer juristischen Person oder als Mitglied eines solchen Organs,
2. als Vorstand eines nicht rechtsfähigen Vereins oder als Mitglied eines solchen Vorstandes,
3. als vertretungsberechtigter Gesellschafter einer rechtsfähigen Personengesellschaft,
4. als Generalbevollmächtigter oder in leitender Stellung als Prokurist oder Handlungsbevollmächtigter einer juristischen Person oder einer in Nummer 2 oder 3 genannten Personenvereinigung oder
5. als sonstige Person, die für die Leitung des Betriebs oder Unternehmens einer juristischen Person oder einer in Nummer 2 oder 3 genannten Personenvereinigung verantwortlich handelt, wozu auch die Überwachung der Geschäftsführung oder die sonstige Ausübung von Kontrollbefugnissen in leitender Stellung gehört,
eine Straftat oder Ordnungswidrigkeit begangen, durch die Pflichten, welche die juristische Person oder die Personenvereinigung treffen, verletzt worden sind oder die juristische Person oder die Personenvereinigung bereichert worden ist oder werden sollte, so kann gegen diese eine Geldbuße festgesetzt werden.