Bedroht ein Mieter den Vermieter im Rahmen eines Streits mit dem Tode und fordert er zugleich Dritte auf, ihm ein Messer zu bringen, berechtigt dies den Vermieter zur fristlosen Kündigung des Mietverhältnisses. Ob es anschließend tatsächlich zu einem Einsatz des Messers oder zu Tätlichkeiten kommt, ist für das Kündigungsrecht ohne Bedeutung, da bereits die unverhohlene Drohung als solche ausreichend ist.
Konkret kam es zwischen den Mietparteien zu einer zunächst verbal geführten Auseinandersetzung über die Gartennutzung. Im Verlauf des Streits bedrohte die Mieterseite die Vermieterin mit den Worten „I will kill you!“ und forderte eine dritte Person auf, ihr ein Messer zu bringen, welches sodann auch übergeben wurde.
Eine Bedrohung mit dem Tode gegenüber der Vermieterseite stellt eine schwerwiegende Verletzung der aus dem Mietverhältnis erwachsenden Rücksichtnahmepflichten dar. Dies gilt in besonderem Maße, wenn die Drohung durch die Aufforderung an Dritte, ein Messer zu beschaffen, untermauert und damit ein unmittelbarer Bezug zu einer potentiellen körperlichen Gewaltanwendung hergestellt wird. Ein derartiges Verhalten begründet einen wichtigen Grund im Sinne des § 543 Abs. 1 BGB, da der Vermieterseite unter diesen Umständen ein weiteres Festhalten am Mietverhältnis nicht zuzumuten ist.
Wird die Mietsache von mehreren Personen bewohnt, ohne dass sämtliche Bewohner Vertragspartei des Mietverhältnisses sind, muss sich der Mieter das Fehlverhalten der mit ihm zusammenlebenden Person zurechnen lassen. Dies gilt insbesondere dann, wenn die Verfehlung im unmittelbaren Zusammenhang mit dem Mietgebrauch und in Anwesenheit des Mieters erfolgt.
Welcher Sachverhalt lag der vorliegenden Entscheidung zugrunde?
Eskaliert ein Streit zwischen den Vertragsparteien derart, dass eine Partei die andere mit dem Tode bedroht und zugleich Dritte auffordert, ihr ein Messer zu bringen, ist zu prüfen, ob dieses Verhalten die Schwelle zur schwerwiegenden Pflichtverletzung im Sinne des § 543 Abs. 1 BGB überschreitet und damit ein Recht zur außerordentlichen fristlosen Kündigung des Mietverhältnisses begründet.Konkret kam es zwischen den Mietparteien zu einer zunächst verbal geführten Auseinandersetzung über die Gartennutzung. Im Verlauf des Streits bedrohte die Mieterseite die Vermieterin mit den Worten „I will kill you!“ und forderte eine dritte Person auf, ihr ein Messer zu bringen, welches sodann auch übergeben wurde.
Wann ist eine außerordentliche Kündigung gerechtfertigt?
Nach § 543 Abs. 1 BGB kann jede Vertragspartei das Mietverhältnis aus wichtigem Grund außerordentlich fristlos kündigen. Ein wichtiger Grund liegt vor, wenn dem kündigenden Teil unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalles, insbesondere eines Verschuldens der Vertragsparteien, und unter Abwägung der beiderseitigen Interessen die Fortsetzung des Mietverhältnisses bis zum Ablauf der Kündigungsfrist oder bis zur sonstigen Beendigung des Mietverhältnisses nicht zugemutet werden kann.Eine Bedrohung mit dem Tode gegenüber der Vermieterseite stellt eine schwerwiegende Verletzung der aus dem Mietverhältnis erwachsenden Rücksichtnahmepflichten dar. Dies gilt in besonderem Maße, wenn die Drohung durch die Aufforderung an Dritte, ein Messer zu beschaffen, untermauert und damit ein unmittelbarer Bezug zu einer potentiellen körperlichen Gewaltanwendung hergestellt wird. Ein derartiges Verhalten begründet einen wichtigen Grund im Sinne des § 543 Abs. 1 BGB, da der Vermieterseite unter diesen Umständen ein weiteres Festhalten am Mietverhältnis nicht zuzumuten ist.
Kommt es auf einen tatsächlichen Einsatz des Messers an?
Für die Frage, ob ein wichtiger Grund zur fristlosen Kündigung vorliegt, ist nicht entscheidend, ob es im Anschluss an die Drohung tatsächlich zu einem Einsatz des Messers oder zu weiteren Tätlichkeiten kommt. Bereits der Ruf nach einem Messer im Rahmen einer eskalierten Auseinandersetzung enthält eine unverhohlene Drohung, dieses auch tatsächlich einzusetzen. Dieses Verhalten allein stellt einen Umstand dar, den die bedrohte Vertragspartei nicht hinnehmen muss. Die Frage, ob es zu einem tatsächlichen Einsatz der Waffe gekommen ist, ist damit für die kündigungsrechtliche Bewertung nicht entscheidungserheblich.Wird die Mietsache von mehreren Personen bewohnt, ohne dass sämtliche Bewohner Vertragspartei des Mietverhältnisses sind, muss sich der Mieter das Fehlverhalten der mit ihm zusammenlebenden Person zurechnen lassen. Dies gilt insbesondere dann, wenn die Verfehlung im unmittelbaren Zusammenhang mit dem Mietgebrauch und in Anwesenheit des Mieters erfolgt.
Kommt Notwehr oder Selbstverteidigung als Rechtfertigung in Betracht?
Ein Ausschluss der Pflichtverletzung unter dem Gesichtspunkt der Notwehr oder Selbstverteidigung kommt nur dann in Betracht, wenn die bedrohende Partei ihrerseits zuvor angegriffen oder bedroht wurde. Die Darlegungs- und Beweislast für einen entsprechenden Rechtfertigungsgrund liegt bei der Partei, die sich hierauf beruft. Gelingt der Nachweis eines vorangegangenen Angriffs nicht, verbleibt es bei der Bewertung des Verhaltens als schwerwiegende Pflichtverletzung.
AG Hanau, 22.05.2023 - Az: 34 C 80/22 (14), 34 C 80/22
ECLI:DE:AGHANAU:2023:0522.34C80.22.14.00
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