Ist ein Genehmigungsbeschluss über eine bauliche Veränderung für ungültig erklärt worden, beginnt die Verjährung nicht erneut zu laufen, sondern der Zeitraum in welcher der Genehmigungsbeschluss nach
§ 23 Abs. 4 WEG gültig war, ist lediglich in dem Verjährungszeitraum nicht einzuberechnen.
Ein Berufungsurteil in WEG-Sachen, welches vor dem 01.01.2016 erging und in welchem die Revision nicht zugelassen worden war, ist mit Verkündung rechtskräftig geworden.
Hierzu führte das Gericht aus:
Der geltend gemachte Beseitigungsanspruch (§ 1004 BGB, § 15 WEG) besteht nicht, denn dem steht die erhobene Einrede der Verjährung entgegen, selbst wenn man zugunsten der Kläger davon ausgeht, dass mit Einreichung des Prozesskostenhilfeantrags beim unzuständigen Gericht und mit fehlerhafter Adresse die Verjährung bereits gehemmt war (§ 204 Abs. 1 Nr. 14 BGB).
Zwar ist das Amtsgericht zutreffend zu der Auffassung gelangt, dass die Dachanhebung eine bauliche Veränderung darstellt, welche die Kläger auch über das in
§ 14 Nr. 1 WEG beschriebene Maß hinaus benachteiligt.
Dem Anspruch steht allerdings, entgegen der Auffassung des Amtsgerichts, die von der Beklagten erhobene Einrede der Verjährung entgegen (§§ 194, 195, 214 BGB).
Zutreffend geht das Amtsgericht davon aus, dass für die geltend gemachten Beseitigungsansprüche die dreijährige Verjährungsfrist der §§ 195, 199 BGB gilt. Zutreffend ist auch, dass die Verjährung mit dem Schluss des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist, mithin mit Ablauf des 31.12.2009 beginnt (§ 199 Abs. 1 BGB). Zu diesem Zeitpunkt mussten die Kläger auch Kenntnis von den Umständen erlangen, welche den Anspruch begründen, denn insoweit ist es ausreichend, dass sie die tatsächlichen Umstände kennen. Da der Vortrag sowohl in diesem Verfahren als auch in den Vorverfahren dahin geht, dass die maßgebliche Beeinträchtigung der Kläger darin liegt, dass der Ausblick aus den Fenstern ihrer Wohnung durch die Dacherhöhung erheblich beeinträchtigt ist, mussten sie - wenn nicht schon während des Baus - so doch jedenfalls mit der Fertigstellung des Baus, Kenntnis von den tatsächlichen den Anspruch begründenden Umständen erlangen. Dieses wird auch in diesem Verfahren nicht in Abrede genommen.
Nach der Rechtsprechung der Kammer ist in die Verjährungsfrist des Anspruchs auf Beseitigung einer baulichen Veränderung die Zeit nicht einzuberechnen, während der die bauliche Veränderung durch einen später für ungültig erklärten Beschluss der Wohnungseigentümer genehmigt war. Die Kammer hat dies in der vorgenannten Entscheidung damit begründet, dass der Genehmigungsbeschluss - auch wenn er anfechtbar war - bis zum Zeitpunkt seiner Ungültigerklärung (§ 23 Abs. 4 WEG) gültig und bindend war, so dass während dieser Zeit ein Beseitigungsanspruch der Kläger, welchen diese mit Erfolg hätten durchsetzen können, nicht bestand. Dies steht - aus den in der vorgenannten Entscheidung näher dargelegten Gründen - der Annahme entgegen, die Verjährungsfrist würde gleichwohl laufen.
Allerdings beginnt - was die Kammer in der vorgenannten Entscheidung noch offen lassen konnte - mit der rechtskräftigen Ungültigerklärung des Genehmigungsbeschlusses die Verjährung nicht erneut, sondern der Zeitraum in welcher der Genehmigungsbeschluss nach § 23 Abs. 4 WEG gültig war, ist lediglich in dem Verjährungszeitraum nicht einzuberechnen. Denn die Ungültigerklärung des Genehmigungsbeschlusses löst nicht einen neuen Beseitigungsanspruch aus. Der Beseitigungsanspruch aus
§ 15 WEG, § 1004 BGB bestand - aus der nunmehr maßgeblichen Betrachtung zum Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung der Berufungsinstanz in diesem Verfahren - vielmehr bereits mit Errichtung der unzulässigen baulichen Veränderung. Durch die gerichtliche Entscheidung der Ungültigerklärung des Genehmigungsbeschlusses änderte sich an dem Bestehen dieses Anspruches nichts, es wurde auch keine neue Anspruchsgrundlage für die Kläger geschaffen. Entschieden ist damit lediglich, dass die zwischenzeitlich eingetretene Legitimation der baulichen Veränderung mit ex-tunc-Wirkung entfallen ist. Diese Sachlage ist nicht ansatzweise mit den in § 212 BGB beschriebenen Situationen vergleichbar, welche den Neubeginn einer Verjährung zur Folge haben, sondern entspricht eher den Hemmungstatbeständen des § 204 BGB.
Dies hat, was das Amtsgericht zutreffend angenommen hat, zunächst zur Folge, dass die 110 Tage vom 01.01.2010 bis zum 21.04.2010, dem Zeitpunkt der Beschlussfassung des Genehmigungsbeschlusses, bei der Verjährungsfrist zu berücksichtigen sind. Entgegen der Auffassung des Amtsgerichts ist die Zeit ab dem 09.10.2013, an welchem das Urteil der Kammer, mit welchem der Genehmigungsbeschluss für ungültig erklärt wurde, verkündet wurde, mit einzuberechnen und es kommt nicht auf den Ablauf einer Frist für die Nichtzulassungsbeschwerde an, den das Amtsgericht mit dem 13.12.2013 bemisst und damit - rechnerisch zutreffend - zu einem Verjährungsbeginn am 24.08.2016 gelangte. Denn der Beschluss war bereits mit der Verkündung des Berufungsurteils - ex tunc - ungültig, da er mit der Verkündung des Berufungsurteils durch ein rechtskräftiges Urteil für ungültig erklärt worden ist (§ 23 Abs. 4 WEG).