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Reisevermittler

Reiserecht Lesezeit: ca. 3 Minuten

Die Vermittlung oder Besorgung von Leistungen (Pauschalreisen oder Reisebausteine, Hotelzimmer, Flüge, etc.) eines Dritten macht den Vermittler zum Reisevermittler. Dies können Handelsvertreter sein, die oft durch einen Agenturvertrag an Reiseveranstalter gebunden sind. Der Handelsvertreter handelt im eigenen Namen auf fremde Rechnung und kann daher auch als Erfüllungsgehilfe des Reiseveranstalters gesehen werden.

Dies hat Auswirkungen auf die Haftung des Reisevermittlers gegenüber dem Kunden in Bezug auf gemachte Versprechen, die jedoch vom Reiseveranstalter zu vertreten sind. Reisevermittler können aber auch Handelsmakler sein, die nicht durch Agenturverträge an einzelne, bestimmte Reiseveranstalter gebunden sind, sondern freier bei der Wahl der Reiseveranstalter entscheiden können. Reisevermittler mit Handelsmaklerstatus vermitteln Reiseveranstaltungen im fremden Namen und auf fremde Rechnung.

Reisender und Reiseveranstalter schließen einen Reisevermittlungsvertrag über den Reisevermittler ab, der die wesentlichen Merkmale der Reise vereinbart (Reisetermin, Reiseart, Reiseziel, Unterbringung, Verpflegung, Reisepreis, Zahlungsmodalitäten). Daneben wird ein Geschäftsbesorgungsvertrag abgeschlossen, mit dem der Reisevermittler dem Kunden die ordnungsgemäße Vermittlung verspricht.

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Stand: (letzte Änderung: 23.04.2026)

Hinweis: Diese Informationen ersetzen keine rechtliche Beratung im Einzelfall. Für Aktualität, Vollständigkeit und Richtigkeit wird keine Gewähr übernommen.

Handelsvertreter sind meist durch Agenturverträge an bestimmte Reiseveranstalter gebunden und handeln im eigenen Namen auf fremde Rechnung. Handelsmakler hingegen sind in der Auswahl der Reiseveranstalter frei und vermitteln Reiseveranstaltungen im fremden Namen und auf fremde Rechnung.
Reisevermittler müssen Kunden über Rechte und Pflichten aufklären, sie hinsichtlich Reiseziel und Veranstalter beraten und ihre Vertragspartner sorgfältig auswählen. Zudem sind sie zur ordnungsgemäßen Weiterleitung der Buchung und Unterlagen verpflichtet.
Nein, der Reisevermittler haftet nicht für die ordnungsgemäße Durchführung der Reise. Reklamationen müssen daher immer direkt an den jeweiligen Reiseveranstalter gerichtet werden.
Der Reisevermittler muss die Interessen seiner Partner-Reiseveranstalter wahren. Er darf daher keine nachteiligen Zusagen gegenüber dem Kunden treffen und nicht aktiv in die Formulierung einer Kundenreklamation eingreifen.
Hont Péter Hetényi (Rechtsanwalt, Fachanwalt für Strafrecht)Dr. jur. Jens-Peter Voß (Rechtsanwalt)Alexandra Klimatos (Rechtsanwältin, Absolventin der Fachanwaltslehrgänge: Familienrecht, Bank- und Kapitalmarktrecht, Miet- und Wohnungseigentumsrecht)

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