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Kein Anspruch auf gestreute Straßen!

Verkehrsrecht Lesezeit: ca. 6 Minuten

Die Pflicht einer Gemeinde zur Straßenreinigung und zum Winterdienst besteht ausschließlich im öffentlichen Interesse und begründet keinen einklagbaren Individualanspruch der Straßenbenutzer auf eine bestimmte Art und Weise der Erfüllung, etwa das Streuen mit Salz oder abstumpfenden Mitteln. Ein Tätigwerden der Gemeinde kann ausnahmsweise nur dann verlangt werden, wenn eine konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Eigentum des Betroffenen besteht und das der Gemeinde eingeräumte Ermessen dadurch auf Null reduziert ist.

Besteht ein Anspruch auf eine bestimmte Art des Winterdienstes?

Gemeinden treffen nach den straßen- und straßenreinigungsrechtlichen Vorschriften der Länder verschiedene Pflichten im Zusammenhang mit der Reinigung und Verkehrssicherheit von Gemeindestraßen. Dazu zählt regelmäßig die Pflicht zur ordnungsgemäßen Reinigung innerhalb geschlossener Ortslagen einschließlich der Winterwartung sowie die allgemeine Verkehrssicherungspflicht zur Erhaltung der Verkehrssicherheit. Ergänzend kann die Trägerin der Straßenbaulast dazu angehalten sein, nach besten Kräften bei Schnee und Eisglätte zu räumen und zu streuen. Diese Pflichten können durch kommunale Satzungen weiter konkretisiert werden, etwa durch die Festlegung bestimmter „gefährlicher Stellen“, an denen vorrangig gestreut wird.

Trotz dieser objektiv-rechtlichen Verpflichtungen steht den einzelnen Straßenbenutzern kein subjektiv-öffentliches Recht auf eine bestimmte Ausgestaltung des Winterdienstes zu. Die maßgeblichen gesetzlichen Regelungen enthalten weder einen Hinweis auf ein durch sie geschütztes Individualinteresse noch auf einen individuell begünstigten Personenkreis. Sie dienen vielmehr objektiv-rechtlich der gefahrfreien Benutzung öffentlicher Straßen im Interesse der Allgemeinheit (vgl. VG Karlsruhe, 27.06.1997 - Az: 9 K 397/97).

Welche Rechtsfolgen hat die Verletzung der Reinigungs- und Streupflicht?

Eine Verletzung der Pflicht zur ordnungsgemäßen Reinigung und zur Erhaltung der Verkehrssicherheit ist grundsätzlich geeignet, einen Amtshaftungsanspruch nach § 839 BGB auszulösen, da diese Pflichten gegenüber den einzelnen Straßenbenutzern als Dritten im Sinne dieser Vorschrift bestehen (vgl. BGH, 05.07.1990 - Az: III ZR 217/89). Der Kreis der Anspruchsberechtigten wird jedoch erst individualisiert, wenn infolge der Pflichtverletzung tatsächlich ein Schaden eingetreten ist. Vor Eintritt eines Schadensfalls besteht daher kein einklagbarer Anspruch auf ordnungsgemäße Erfüllung des Winterdienstes; ein solcher Anspruch entsteht erst nachträglich als Schadensersatzanspruch des Geschädigten.

Wann besteht ausnahmsweise ein Anspruch auf Tätigwerden?

Unter dem Aspekt der Gefahrenabwehr kann ein Rechtsanspruch auf ein bestimmtes Tätigwerden der Gemeinde ausnahmsweise dann bestehen, wenn das der Gemeinde eingeräumte Entschließungsermessen auf Null reduziert ist. Dies ist der Fall, wenn durch jede andere Entscheidung als ein unverzügliches Einschreiten der Gemeinde Grundrechte des Betroffenen - insbesondere das Recht auf körperliche Unversehrtheit nach Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG oder das Eigentumsrecht in der Ausprägung des Anliegergebrauchs nach Art. 14 Abs. 1 Satz 1 GG - konkret gefährdet werden. Die bloße abstrakte Möglichkeit, dass eine solche Gefahr eintreten könnte, genügt hierfür nicht; erforderlich ist eine hinreichend konkrete Gefahrenlage im Einzelfall.

Im vorliegend zu entscheidenden Fall vermochte die Kammer eine derartige konkrete Gefahr nicht festzustellen. Die geltend gemachte Erschwernis, ein Fahrzeug wegen winterbedingter Straßenverhältnisse nicht nutzen zu können, begründet für sich genommen keine unzumutbare Beeinträchtigung, wenn den Betroffenen ein Ausweichen auf zumutbare Alternativen - etwa das Parken des Fahrzeugs an anderer, gefahrlos erreichbarer Stelle - möglich ist.

Kann sich ein Anspruch aus dem Gleichbehandlungsgrundsatz ergeben?

Auch Art. 3 Abs. 1 GG vermag keinen individuellen Anspruch auf eine bestimmte Ausgestaltung des Winterdienstes zu begründen. Der Gleichbehandlungsgrundsatz kann kein subjektives Recht auf Gleichbehandlung bezüglich einer ausschließlich objektiv-rechtlichen Pflicht vermitteln (vgl. VG Karlsruhe, 27.06.1997 - Az: 9 K 397/97). Ein kommunaler Räum- und Streudienstplan stellt reines objektives Recht dar. Selbst wenn einzelne Straßen ohne sachlich rechtfertigenden Grund gegenüber anderen bevorzugt behandelt würden, lässt sich daraus kein subjektives Recht einzelner Anlieger auf Gleichbehandlung ableiten.

Begründet die Entrichtung einer Reinigungsgebühr einen weitergehenden Anspruch?

Die Entrichtung einer kommunalen Benutzungsgebühr für die Straßenreinigung einschließlich Winterdienst führt nicht dazu, dass Gebührenpflichtige nach abgabenrechtlichen Grundsätzen einen Anspruch auf eine intensivierte oder in bestimmter Weise ausgestaltete Erfüllung des Winterdienstes erwerben. Die Gebührenpflicht steht in keinem rechtlichen Zusammenhang mit der Frage, ob und in welcher Form der Winterdienst im Einzelfall durchzuführen ist.


VG Aachen, 05.01.2011 - Az: 6 L 539/10

ECLI:DE:VGAC:2011:0105.6L539.10.00


Hinweis: Urteile geben die Rechtsauffassung des Gerichts zum Entscheidungsdatum wieder und ersetzen keine rechtliche Beratung im Einzelfall. Für Aktualität, Vollständigkeit und Richtigkeit wird keine Gewähr übernommen.

Alexandra Klimatos (Rechtsanwältin, Absolventin der Fachanwaltslehrgänge: Familienrecht, Bank- und Kapitalmarktrecht, Miet- und Wohnungseigentumsrecht)Patrizia Klein (Rechtsanwältin, Fachanwältin für Familienrecht)Dr. jur. Jens-Peter Voß (Rechtsanwalt)

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